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1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) sind ausschließliche Grundlage für die Erbringung von einzeln beauftragten Logistikdienstleistungen und den Betrieb der Plattform „roxrocket.de“ (im Folgenden auch „BoxRocket“) durch die Domivo Handelsgesellschaft.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, also natürlichen, juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, soweit BoxRocket diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
2.1. BoxRocket bietet seinen Kunden (nachfolgend auch als „Auftraggeber“ bezeichnet), z.B. Online-Händlern, Hersteller, Influencer, Vermaktungsgesellschaften, Logistikdienstleistungen, insbesondere aus den Bereichen Lagerlogistik, Versandabwicklung und Value-Added-Services, an. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, seine eigenen Online-Plattformen und Warenwirtschaftssysteme – Kompatibilität vorausgesetzt – mit den Systemen von BoxRocket über Schnittstellen (im Weiteren „BoxRocket-Schnittstellen“) zu verbinden und automatisiert Bestellungen auszutauschen. Nach erfolgter Anbindung an die BoxRocket-Systeme erhält der Auftraggeber die Adresse eines BoxRocket-Lagers und kann dort seine Waren einliefern. Nach Übermittlung von Bestellungen durch den Auftraggeber, bzw. dessen Systemen, führt BoxRocket den durch die Übermittlung der Bestellung gegebenen Auftrag durch. Einzelheiten (z.B. des Ablaufs, der genaueren Einlieferungsbedingungen und Preise finden sich im Angebot).
3. Vertragsschluss
3.1. BoxRocket schließt mit dem Auftraggeber nach dessen Annahme des Angebotes einen Logistikrahmenvertrag unter Beachtung dieser AGBs ab. Das Angebot und die Annahmeerklärung muss in Textform per Mail oder Brief erfolgen.
4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
4.1. BoxRocket bietet ausschließlich die im Angebot angebotenen Dienstleistungen zu den dort angegebenen Preisen an. Die Erbringung abweichender Dienstleistungen muss individuell zwischen den Parteien vereinbart werden; ein Anspruch auf die Erbringung abweichender Dienstleistungen besteht nicht. BoxRocket ist berechtigt, seine angebotenen Dienstleistungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen.
4.2. BoxRocket ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Einzelaufträge des Auftraggebers zu prüfen. Außerdem ist BoxRocket berechtigt, Einzelaufträge aus wichtigem Grund abzulehnen; Wichtige Gründe sind insbesondere Kapazitätsengpässe, Zweifel an der Richtigkeit des Auftrages sowie Gründe, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
4.3. Der Auftraggeber stellt BoxRocket alle für eine sachgerechte Erledigung der zu erbringenden Dienstleistungen notwendigen Informationen zur Verfügung und ist für die überlassenen Informationen allein verantwortlich. Dies umfasst insbesondere aber nicht ausschließlich Informationen, welche für eine optimale
Kapazitätsplanung erforderlich sind als auch Informationen zu den Gütern des Auftraggebers (z.B. in Hinblick auf Gefährlichkeit, Gefahrgut-Klassifikationen oder deren Werte, sofern dies Einfluss auf den Versicherungsschutz oder die Sicherung haben kann) als auch solche Informationen, welche BoxRocket im Rahmen der Auftragsabwicklung oder auf seiner Webseite anfordert.
4.4. Ferner sichert der Auftraggeber zu, dass die übernommenen Güter nicht einem Verbot zur Zusammenverladung bzw. Zusammenlagerung unterliegen und von den Gütern nebst Verpackung auch im Beschädigungsfalle keine Gefahr auf die Umgebung, Menschen und Sachen ausgeht.
4.5. Der Auftraggeber wird die einzulagernden Güter beförderungs- und lager sicher sowie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik verpacken und kennzeichnen.
4.6. Der Auftraggeber hat ausgelagerte Güter oder solche Güter, welche im Rahmen der Auftragsbearbeitung durch BoxRocket ausgelagert und/oder versendet wurden auf Schadensfreiheit zu prüfen. Ferner hat er Meldungen über etwaige Schäden an Gütern unverzüglich an BoxRocket weiterzuleiten. Erfolgt keine unverzügliche Schadensanzeige, wird vermutet, dass ein Güterschaden nicht von BoxRocket verursacht wurde.
5. Preise und Zahlung
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an BoxRocket zu entrichten. Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach ihrem Zugang beim Auftraggeber ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – per Überweisung.
5.2. Die vereinbarte Vergütung richtet sich, sofern nicht anders vereinbart, nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Angebots. Die Preise des Angebots verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, ohne Umsatzsteuer.
5.3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für erbrachte Leistungen alle 7 Tage rückwirkend für den Zeitraum bis zur vorangegangenen Rechnungsstellung („Abrechnungszeitraum“). Sofern die Zahlungspflicht für einen längeren Zeitraum als den Abrechnungszeitraum (z.B. ein Monat) vorgesehen ist und/oder während eines Abrechnungszeitraums entsteht, wer-den Entgelte für diesen Zeitraum anteilig berechnet. Sofern das Vertragsverhältnis während eines Abrechnungszeitraums beendet wird, werden für den Zeitraum bereits entrichtete Entgelte nicht zurückgewährt. Sofern die Berechnungsgrundlage für Entgelte eine bestimmte Anzahl von Transaktionen in einem bestimmten Zeitraum („Bemessungszeitraum“) ist (z.B. Sendungen pro Monat), wird zum Zwecke der Abrechnung zunächst der entsprechende Bemessungszeitraum des Vormonats hierfür zu Grunde gelegt und nachträglich den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
5.4. BoxRocket behält sich vor, die gültige Preisliste anzupassen. Hierüber wird BoxRocket den Auftraggeber mindestens drei Monate im Voraus unterrichten. Der Auftraggeber kann in dieser Frist der Preiserhöhung widersprechen oder den Vertrag außerordentlich mit Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen, andernfalls gilt sie als genehmigt. Im Falle eines Widerspruchs kann BoxRocket das Vertragsverhältnis außerordentlich mit Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen.
6. Datenschutz
BoxRocket verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ausführliche Informationen hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung.
6.1. Vertraulichkeiten
6.1.1. Beide Vertragsparteien werden sämtliche Informationen, die sie im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhalten, streng vertraulich behandeln.
6.1.2. Dies gilt nicht für solche Informationen, die öffentlich zugänglich oder bei objektiver Betrachtung nicht schutzbedürftig sind.
6.1.3. Die Vertraulichkeit gilt fünf Jahre nach Vertragsbeendigung fort.
7. Haftung und Freistellung
7.1. BoxRocket haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch BoxRocket, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden.
7.2. BoxRocket haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch BoxRocket, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beschränkt auf den für die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf.
7.3. BoxRocket haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch BoxRocket, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden, die auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder arglistig verschwiegene Mängel zurückzuführen sind.
7.4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7.5. Im Übrigen gelten – sofern individualvertraglich oder in Ziffer 10 dieser Bedingungen nicht abweichend geregelt – die Haftungssummengrenzen der ADSp 2017.
7.6. Soweit die Haftung von BoxRocket ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von BoxRocket.
7.7. Der Auftraggeber stellt BoxRocket, seine Mitarbeiter, Organe und verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Freigestellte Personen“) von allen Ansprüchen Dritter, die diese aus und im Zusammenhang mit einer durch den Auftraggeber begangenen behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere solcher, die im Zusammenhang mit den Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers gem. § 4 stehen, gegen Freigestellte Personen geltend machen, auf erstes Anfordern frei. Gleiches gilt für die Kosten der Rechtsverteidigung wie angemessene Anwaltskosten.
8. Pfandrecht
Für alle Waren (im Folgenden: bewegliche Sachen), die im (bedingten) Eigentum des Kunden stehen und durch den Kunden in den Besitz und Herrschaftsbereich der BoxRocket gelangen, räumt der Kunde der BoxRocket ein Pfandrecht an diesen beweglichen Sachen ein. Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingte, Forderungen der BoxRocket gegen den Kunden, die in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der BoxRocket stehen.
8.2. Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt durch die Übergabe der beweglichen Sachen an die BoxRocket.
8.3. Der Kunde versichert, keine Pfandrechte zugunsten einer anderen Partei als der BoxRocket an den beweglichen Sachen, die er an die BoxRocket übergibt, bestellt zu haben, und verpflichtet sich, nach Übergabe der beweglichen Sachen kein Pfandrecht zugunsten einer anderen Partei als der BoxRocket daran zu bestellen.
8.4. BoxRocket ist grundsätzlich zur Verwertung dieser beweglichen Sachen berechtigt, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten nach Fälligkeit trotz Mahnung, Nachfristsetzung und Androhung der Verwertung nicht erfüllt. Die BoxRocket verpflichtet sich jedoch, die verpfändeten beweglichen Sachen nur dann zu verwerten, wenn der Kunde für zahlungsunfähig erklärt wurde, wenn ihm gerichtlich (vorläufiger) Zahlungs-aufschub gewährt wurde, wenn er sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass der Kunde in Verzug ist.
8.5. Der Kunde ist verpflichtet, die BoxRocket unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn eine dritte Partei ein Recht auf bzw. an eine(r) bewegliche(n) Sache, die gemäß Art. 6.1. einem Pfandrecht der BoxRocket unterliegt, geltend macht.
8.6. Sofern ein Pfandrecht nicht bestellt werden kann, einigen sich die Parteien darauf, dass das Eigentum an den beweglichen Sachen von dem Kunden auf die BoxRocket übergeht, sobald die betreffenden beweglichen Sachen in den Besitz und Herrschaftsbereich der BoxRocket gelangen, bis sämtliche von dem Kunden
geschuldeten Beträge für die gelieferten oder auszuliefernden Artikel oder die aufgrund des Vertrags ausgeführten oder auszuführenden Tätigkeiten, sowie alle anderen Beträge, die der Kunde, auch wegen Pflichtverletzungen bei der Zahlung, schuldet, vollständig an die BoxRocket bezahlt wurden.
8.7. Der Kunde ist verpflichtet, die BoxRocket unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn eine dritte Partei ein Recht auf oder an einer beweglichen Sache im Sinne des Artikel 6.6. geltend macht.
8.8. Rechte werden stets unter der Bedingung gewährt oder auf den Kunden übertragen, dass der Kunde die vereinbarten Kosten fristgerecht und in voller
Höhe zahlt.
8.9. Die BoxRocket kann die Waren, Produkte, Eigentumsrechte, Daten, Dokumente, Dateien und (Zwischen-)Ergebnisse der von BoxRocket im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienstleistungen ungeachtet eines Herausgabeanspruchs so lange zurückbehalten, bis der Kunde alle geschuldeten Beträge gegenüber der BoxRocket bezahlt hat.
9. Vertragsdauer und Kündigung
9.1. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
9.2. Sofern nicht abweichend geregelt, können die Parteien das Vertragsverhältnis 2 Monate zum Monatsende durch Erklärung an die jeweils andere Partei kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen dieses Abschnitts unberührt.
9.4. Die Kündigungserklärung bedarf der Textform per Brief oder Mail an service@boxrocket.de.
9.5. Nach Vertragsbeendigung werden die Daten des Auftraggebers unwiderruflich gelöscht sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
9.6. Im Falle einer Kündigung des Vertrages ist BoxRocket berechtigt, für die zwei letzten Abrechnungszeiträume der Vertragslaufzeit für die voraussichtlich anfallende Vergütung angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen diese sind Auftraggebers abhängig zu machen.
10. Leistungsabhängige Regelungen
10.1. Anwendbarkeit ADSp Ergänzend gelten – sofern nicht anders vereinbart – die ADSp 2017 in ihrer jeweils aktuellen Fassung, sofern diese den Regelungen dieser AGB nicht widersprechen.
10.2. Lagerlogistik
10.2.1. Der Auftraggeber hat die einzulagernden Güter auf eigene Kosten bis zur Rampe des Standortes zu verbringen und zu entladen, der ihm durch
BoxRocket mitgeteilt wurde.
10.2.2. BoxRocket obliegt die selbstständige und eigenverantwortliche Verwaltung des Lagers ab Entladung der Güter, über die Einlagerung bis zur Übergabe an einen Frachtführer. BoxRocket kann die Waren des Auftraggebers in ein eigenes oder fremdes Lager seiner Wahl einlagern. Über den Lagerort wird BoxRocket den Auftraggeber informieren.
10.2.3. BoxRocket prüft die eingehenden Güter in Bezug auf offensichtliche, von außen ohne weiteres sichtbare Beschädigungen der Verpackung und Vollzähligkeit der angelieferten Einheiten (z.B. Collianzahl). Eine gegenüber den anliefernden Frachtführern oder Lieferanten er-teilte Quittung über den Empfang der Güter bezieht sich ausschließlich auf die Anzahl der angelieferten Einheiten und bestätigt keinesfalls die Vollständigkeit oder Unversehrtheit des Inhalts der Einheiten. Eine weiter gehende Kontrolle ist nicht geschuldet.
10.2.4. Minder- oder Plusmengen, welche auf der Ebene ermittelt werden, auf die sich die Eingangszählung bezieht (z.B. einzelne SKU, Paletten oder Colli), die sich aufgrund einer Inventur ergeben, werden wertmäßig in nachgewiesener Höhe des Netto-Einkaufswertes der Waren berechnet. Bei Verlustschäden, die durch Inventuren aufgedeckt werden, sind vor Minderbestände um etwaige Mehrbestände aus vorangegangenen Inventuren zu reduzieren. Sollte bereits ein Schadensausgleich erfolgt sein, kann BoxRocket einen Erstattungsanspruch geltend machen, wenn binnen 12 Monaten die Minderbestände durch Mehrbestände ausgeglichen werden. Ergibt sich nach wertmäßiger Verrechnung der Plusmengen mit den Minusmengen ein positiver Wert, wird dieser auf das folgende Geschäftsjahr vorgetragen. Eine Inventurdifferenz von 0,4 % des Lagerwertes zum Inventurzeitpunkt derGüter des Auftrag-gebers wird als zwischen den Parteien zulässige Abweichung vereinbart und nicht ausgeglichen. Die Haftungshöchstgrenzen für Inventurdifferenzen richten sich im Übrigen nach den einschlägigen
Regelungen der ADSp 2017.
10.2.5. Aufwände, die im Zusammenhang mit der Auslagerung der durch den Auftraggeber eingelagerten Güter entstehen, werden – sofern nicht anders vereinbart – auf Stundenbasis zu den Tarifen für Sonderleistungen abgerechnet.
10.3. Versand
10.3.1. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder bestellt, wird BoxRocket einen Logistikdienstleister seiner Wahl mit dem Transport bzw. Versand der Güter des Auftraggebers beauftragen.
10.3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Güter des Auftraggebers trägt – sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – im Verhältnis zwischen BoxRocket und Auftraggeber ab Übergabe an den Logistikdienstleister, der Auftraggeber.
10.3.3. Sofern der Versand in das Ausland nur möglich ist, wenn die Güter des Auftraggebers zollamtlich abgefertigt werden, schließt der Auftrag zum Versand die zollamtliche Abfertigung ein. Hierfür kann BoxRocket dem Auftraggeber zusätzliche Kosten – die sich aus dem Preisverzeichnis ergeben – berechnen.
10.4. Verpackung
10.4.1. Die Kosten für die Verpackung ergeben sich aus dem Angebot.
10.5. Bereitstellung Plattform, Anbindung von Shops und Nutzung von Schnittstellen
10.5.1. Der Auftraggeber hat die ihm überlassenen Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.
10.5.2. Der Auftraggeber ist für die Anbindung seiner Systeme an die Schnittstellen von BoxRocket (Integration) selbst verantwortlich. 10.5.3. Der Auftraggeber ist für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seines Nutzerkontos vorgenommen werden, verantwortlich. Hat der Auftraggeber den Missbrauch seines Passworts nicht zu vertreten, weil eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflichten nicht vorliegt, so haftet der Auftraggeber nicht. Der Nachweis, dass er den Missbrauch seines Passworts nicht zu vertreten hat, bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
10.5.4. Ferner ist der Auftraggeber für Aktivitäten, Verlust und die Richtigkeit von Daten, die über die ihm zur Verfügung gestellten BoxRocket-Schnittstellen (z.B. Auslösung von Bestellungen über die Shop-Anbindungen) verantwortlich.
10.5.5. Erhält der Auftraggeber Kenntnis von der missbräuchlichen Nutzung der Plattform oder der BoxRocket-Schnittstellen, ist er verpflichtet, BoxRocket hierüber unverzüglich zu in-formieren. BoxRocket ist in diesen Fällen berechtigt, den Zugang zu der Plattform zu sperren bis ein weiterer Missbrauch in Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht mehr droht. Entsprechendes gilt, wenn BoxRocket ohne Beteiligung des Auftraggebers von einer missbräuchlichen Nutzung der Plattform Kenntnis erlangt. In diesen Fällen wird BoxRocket den Auftraggeber unverzüglich informieren.
11. Leistungshindernisse und höhere Gewalt
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von BoxRocket zuzurechnen sind, befreien BoxRocket für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Als Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt (z.B. Unwetter, Überflutungen, Stürme), Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Bei Vorliegen eines Leistungshindernisses unter-richtet BoxRocket den Auftraggeber über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses und wird sich bemühen, die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Ein Zurückbehaltungsrecht kann durch den Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
12.2. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehen.
12.3. Nebenabreden oder Ergänzungen, welche nicht ausdrücklich in diesen AGB zugelassen wurden oder sich aus der Preisliste ergeben, sowie die Aufhebung dieses Formerfordernisses bedürfen der Textform.
12.4. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirk-same Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
12.5. Erfüllungsort ist der dem Auftraggeber mitgeteilte Lagerort.
12.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). Bei einer mehrsprachigen Version dieses Vertrages ist für die rechtlichen Wirkungen allein der deutsche Text maßgeblich.
12.7. Wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, ist ausschließlich Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online- Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
Haftungsregelungen nach ADSp 2017
Die ADSp 2017 enthalten in Ziffer 22 bis 27 Haftungsregelungen, die z.T. von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Die ADSp 2017 beschränken in Ziffer 23 die
gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 8,33 SZR/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg, sowie ferner je Schadenfall auf 1,25 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für den Bereich der verfügten Lagerung begrenzt Ziffer 24 ADSp 2017 die Haftung des Spediteurs für Güterschäden auf 8,33
SZR/kg, höchstens jedoch 35.000 Euro je Schadenfall. Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands, ist die Haftung des Spediteurs abweichend vom Vorgenannten der Höhe nach auf 70.000 Euro pro Jahr begrenzt. Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist auf 35.000 Euro je Schadenfall begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung des Spediteurs mit Ausnahme von Personenschäden und Schäden an Drittgut, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche.